Grundgedanke
Geregelt ist das Verfahren in den §§ 35 ff. ImmoWertV. Ausgangspunkt sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes. Sie werden um die Alterswertminderung gekürzt. Dazu kommen der Wert der Außenanlagen und der Bodenwert. Das Ergebnis ist der vorläufige Sachwert.
Anpassung an den Markt
Der vorläufige Sachwert allein ist noch kein Verkehrswert. Er wird mit einem Sachwertfaktor an die Lage auf dem Grundstücksmarkt angepasst (§ 39 ImmoWertV). Dazu kommen gegebenenfalls Zu- oder Abschläge für Besonderheiten, etwa Baumängel.
Wann es geeignet ist
Das Verfahren passt, wenn bei der Preisbildung am Markt nicht die Miete, sondern der Wert von Boden und Gebäude im Vordergrund steht. Das ist häufig bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern der Fall.
Rolle der Restnutzungsdauer
Die Alterswertminderung hängt von der Restnutzungsdauer und der Gesamtnutzungsdauer ab. Je kürzer die Restnutzungsdauer, desto größer fällt sie aus.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fragen zu Steuern klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, rechtliche Fragen mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Stand: Oktober 2026.